Artikel zum Thema: Betriebsvermögensvergleich
Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch attraktiver
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist schon seit geraumer Zeit die beliebteste Gesellschaftsform in Österreich. Durch die unlängst beschlossene Senkung des (Mindest)Stammkapitals von 35.000 € auf 10.000 € wird sie aller Voraussicht nach zusätzlich an Attraktivität gewinnen.
Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck und auch zu ideellen Zwecken gegründet werden, ausgenommen sind jedoch politische Vereine oder Versicherungsgeschäfte. Die GmbH ist juristische Person und Unternehmerin kraft Rechtsform. Das bedeutet, dass die GmbH und nicht die Gesellschafter Trägerin aller Rechte und Pflichten ist, sie haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Die Gesellschafter haften nur in Ausnahmefällen mit ihrem Privatvermögen. Aus Gläubigerschutzgründen gibt es zahlreiche zwingende Vorschriften, die der Aufbringung und dem Erhalt des Stammkapitals dienen. Daher wird auch streng zwischen Gesellschaftsvermögen und Vermögen der Gesellschafter unterschieden (Trennungsprinzip). Eine Vermischung dieser Sphären kann zum Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter führen. Grundsätzlich können die Gesellschafter - müssen aber nicht - Geschäftsführer der GmbH sein, da auch die Möglichkeit der Drittorganschaft (Geschäftsführer wird nicht aus dem Kreis der Gesellschafter bestellt) besteht. Im Gegensatz zu Personengesellschaften (OG, KG) sind die Geschäftsanteile übertragbar und vererblich. Für die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils ist ein Notariatsakt erforderlich, wodurch hier ein bedeutender Unterschied zur Aktiengesellschaft als weitere Vertreterin der Kapitalgesellschaften zu erkennen ist.
Nur noch 10.000 € Mindestkapital
Seit 1. Juli 2013 beträgt das Mindeststammkapital bei der Gründung einer GmbH nur noch 10.000 € anstelle von bisher 35.000 €. Ziel dieser Änderung war mitunter die Aufrechterhaltung der Attraktivität des Unternehmensstandorts Österreich gegenüber ausländischen Rechtsformen wie etwa der britischen Limited, welche nur eine geringe (Mindest)Kapitalaufbringung vorsieht. Der bar aufzubringende Teil (Einzahlung des halben Stammkapitals) beträgt bei der „GmbH-Neu“ nun 5.000 €. Da an das Mindeststammkapital auch die Mindestkörperschaftsteuer geknüpft ist, senkt sich diese beginnend mit 2014 von früher jährlich 1.750 € auf 500 € im Jahr. Von dieser Änderung profitieren dann nicht nur neu gegründete GmbHs sondern alle GmbHs, die aufgrund von fehlenden oder sehr geringen Gewinnen bis dato eine Mindestkörperschaftsteuer von 1.750 € gezahlt haben. Neben der Senkung des Mindestkapitals wurden auch die bei der GmbH-Gründung anfallenden Notariats- und Rechtsanwaltskosten von bisher 1.181,50 € auf 602 € gesenkt. Ebenso ist die verpflichtende Bekanntmachung der GmbH-Eintragung in der Wiener Zeitung entfallen.
Möglichkeiten einer Kapitalherabsetzung
Durch die Senkung des Mindestkapitals auf 10.000 € besteht für alte GmbHs, welche mit 35.000 € Mindestkapital gegründet wurden, die Möglichkeit, durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung Geld außerhalb der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter auszuzahlen. Insbesondere aus steuerlichen Gründen kann dies reizvoll sein, da Ausschüttungen an natürliche Personen einer 25%igen KESt unterliegen während eine Einlagenrückzahlung grundsätzlich eine steuerneutrale Vermögensumschichtung (Reduktion der Anschaffungskosten) darstellt. Zu einer Steuerbelastung kommt es nur dann, wenn die Anschaffungskosten durch die Einlagenrückzahlung unter einen Wert von Null fallen würden, was beispielsweise beim vorangegangenen Erwerb eines GmbH-Anteils unter dem (anteiligen) Stammkapital passieren könnte.
Eine ordentliche Kapitalherabsetzung und die daran anschließende Rückzahlung des Stammkapitals sind beispielsweise aus Gläubigerschutzgründen nicht ganz einfach und mit Kosten verbunden. Die notwendigen Schritte beinhalten etwa die Abänderung des Gesellschaftsvertrags mit Herabsetzung des Stammkapitals, die Durchführung des Aufgebotsverfahrens (dieses beinhaltet die Veröffentlichung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung und die Aufforderung der bekannten Gläubiger) sowie die Befriedigung bzw. Sicherstellung der Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft melden. Bei kleineren GmbHs kommt es oft vor, dass sich Verrechnungsforderungen gegenüber dem Gesellschafter aufbauen. Eine Kapitalherabsetzung kann auch zum Abbau des Saldos am Verrechnungskonto angedacht werden, wodurch sich auch das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung verringert. Schließlich kann eine Senkung des Mindeststammkapitals in Form einer vereinfachten Kapitalherabsetzung Sinn machen. Bei dieser Form der Kapitalherabsetzung wird der Herabsetzungsbetrag zum Ausgleich (oder zur Verringerung) eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes verwendet, wodurch sich das Bilanzbild der Gesellschaft verbessert. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung erfordert weniger Verfahrensschritte als die ordentliche Kapitalherabsetzung. Es ist beispielsweise kein Gläubigeraufruf notwendig. Auszahlungen an die Gesellschafter sind bei dieser Form der Kapitalherabsetzung allerdings nicht möglich.
Organe der GmbH
Die wichtigsten Organe der GmbH sind die Generalversammlung, die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat. Diese Organe handeln für die Gesellschaft, welche als juristische Person ja selbst nicht handlungsfähig ist.
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der GmbH und wird durch alle Gesellschafter gebildet. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihr nicht durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag entzogen sind oder in die Kompetenz eines anderen Organs fallen. Im Gegensatz zur vergleichbaren Situation bei einer Aktiengesellschaft kann die Generalversammlung den Geschäftsführern bindende Weisungen erteilen. In bestimmten Fällen muss die Geschäftsführung einen Gesellschafterbeschluss einholen, wie z.B. für Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses oder für den Abschluss bestimmter Verträge (große Investitionen, außergewöhnliche Geschäfte).
Geschäftsführung
Die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen, d.h. sie begründen Rechte und Pflichten der GmbH gegenüber Dritten. Aus Verkehrsschutzgründen ist diese Vertretungsmacht gegenüber Dritten nicht beschränkbar, d.h. ein Rechtsgeschäft ist auch gültig, wenn der Geschäftsführer dabei Weisungen oder andere interne Beschränkungen nicht eingehalten hat. Schadenersatzansprüche im Innenverhältnis stehen dann selbstverständlich zu. Im Verhältnis zur Gesellschaft trägt die Geschäftsführung vor allem die Verantwortung für das Rechnungswesen, die Anmeldung zum Firmenbuch oder auch das rechtzeitige Stellen eines Konkursantrages.
Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus den jüngsten gesetzlichen Änderungen i.Z.m. der GmbH. So ist der Geschäftsführer bei Verlust des halben Stammkapitals zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet. Außerdem ist nunmehr auch bei Erreichen der URG-Kennzahlen (Eigenmittelquote von weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren) eine Verpflichtung zur Einberufung der Generalversammlung gesetzlich erforderlich.
Innerhalb der Geschäftsführung kann eine Geschäftsverteilung vereinbart werden. Dabei muss jeder Geschäftsführer die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ einhalten. Gemeint ist damit ein objektiver Sorgfaltsmaßstab, der nach der Rechtsprechung des OGH jene Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die im Geschäftszweig der GmbH und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können. Diese Sorgfaltspflicht umfasst auch - trotz Geschäftsverteilung - eine gewisse Überwachungspflicht gegenüber den anderen Geschäftsführern. Ein sorgfaltswidriges Verhalten führt zur Haftung gegenüber der GmbH, nur in Ausnahmefällen besteht auch eine Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern.
Aufsichtsrat
Bei Erfüllen bestimmter Kriterien muss die GmbH verpflichtend einen Aufsichtsrat einrichten. Diese Voraussetzungen sind ein Stammkapital von über 70.000 €, mehr als 50 Personen als Gesellschafter oder mehr als 300 Arbeitnehmer. Jederzeit kann auch freiwillig ein Aufsichtsrat eingerichtet werden, jedoch müssen dann auch in diesem Fall die ihn betreffenden zwingenden Bestimmungen angewendet werden. Von den im Detail vielfältigen Aufgaben des Aufsichtsrates ist vor allem die Überwachung der Geschäftsführung hervorzuheben. Überdies hat der Aufsichtsrat über bestimmte genehmigungspflichtige Geschäfte zu entscheiden.
Wesentliche Besteuerungsgrundsätze
Wie allgemein bei Kapitalgesellschaften gilt auch bei der GmbH steuerlich das Trennungsprinzip zwischen Besteuerung der Kapitalgesellschaft einerseits und der Gesellschafter andererseits. Der steuerliche Gewinn der GmbH ist durch doppelte Buchführung (Betriebsvermögensvergleich) zu ermitteln und unterliegt dem Körperschaftsteuersatz von 25%. Steuerliche Verluste eines Jahres können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden und unter Berücksichtigung der 75%-Grenze mit steuerlichen Gewinnen der Folgejahre verrechnet werden (75% des Gewinns eines Jahres können maximal zur Verlustverrechnung herangezogen werden). Der unternehmensrechtliche Bilanzgewinn gelangt bei Ausschüttung in die Sphäre der Gesellschafter und wird dort der Besteuerung unterzogen. Bei natürlichen Personen als GmbH-Gesellschafter erfolgt dies regelmäßig durch die 25%ige KESt mit Endbesteuerungswirkung.
Anders als bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen sind gewinnunabhängige Entnahmen bei der GmbH nicht vorgesehen. Ein Mittelabfluss zum Gesellschafter in Form von Darlehensgewährungen oder durch den Aufbau von Verrechnungssalden ist möglich, führt jedoch bei fehlender Fremdüblichkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die ebenfalls der Kapitalertragsteuer unterliegt. Darüber hinaus sind derartige Vermögensverschiebungen auch gesellschaftsrechtlich kritisch, da sie möglicherweise als verdeckte Einlagenrückgewähr klassifiziert werden könnten. Generell gilt, dass Rechtsgeschäfte zwischen GmbH und Gesellschafter steuerlich anerkannt werden, wenn sie in dieser Form auch zwischen fremden Dritten abgeschlossen worden wären (z.B. die Vermietung von Immobilien oder die Anstellung als Gesellschafter-Geschäftsführer). Wird dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht entsprochen und beispielsweise von der GmbH eine zu hohe Vergütung bezahlt bzw. von dem Gesellschafter eine unüblich niedrige (oder gar keine) Gegenleistung gefordert, so treten die Konsequenzen der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. der verdeckten Einlage ein.
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