30. Mai 2017

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Das Unternehmensreorganisationsgesetz


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Das Unternehmensreorganisationsgesetz

Dezember 2008
Kategorien: Management-Info

Im Jahr 1997 trat das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) in Kraft (s. Management-Info 04/2004). Seitdem wurde dieses Gesetz, das Unternehmern eine Hilfestellung in der Krise bieten soll, mehrmals novelliert. Bei einer Reorganisation des Unternehmens nach dem URG handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, das eine nachhaltige Weiterführung nicht insolventer, aber im Bestand gefährdeter Unternehmen ermöglichen soll. Für prüfpflichtige Unternehmen bestehen Haftungsbestimmungen im Fall eines späteren Konkurses oder Anschlusskonkurses.

Wann besteht Unternehmensreorganisationsbedarf?

Nach dem Gesetz ist Reorganisationsbedarf insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen. Die Reorganisation wird definiert als eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.

Das Reorganisationsverfahren

Im Fall eines Reorganisationsbedarfes kann ein Unternehmer beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens stellen. Er hat im Zuge dieses Antrages zu erklären, dass er nicht insolvent ist und sein Unternehmen einer Reorganisation bedarf. Das Gericht hat in der Folge ein Reorganisationsverfahren einzuleiten. Binnen 60 Tagen ist vom Unternehmer ein Reorganisationsplan vorzulegen, der die Maßnahmen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage inklusive deren Erfolgsaussichten zu enthalten hat. Der Reorganisationsplan hat sich auch mit den geplanten Maßnahmen für die Arbeitnehmer auseinanderzusetzen. Der Reorganisationszeitraum soll zwei Jahre nicht überschreiten. Das Gericht bestellt einen Reorganisationsprüfer, der sich über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unverzüglich zu informieren hat und unter anderem festzustellen hat, ob der Unternehmer insolvent ist. Der Reorganisationsprüfer hat ein Gutachten über den vom Unternehmer vorgelegten Reorganisationsplan zu erstellen und dem Gericht vorzulegen. Der Unternehmer hat dem Reorganisationsprüfer Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Kommt der Reorganisationsprüfer zum Schluss, dass der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen, so ist das Reorganisationsverfahren aufzuheben. Der Unternehmer hat dem Reorganisationsprüfer Aufwandersatz und Entlohnung zu leisten. Dafür ist vom Unternehmer beim Gericht ein Kostenvorschuss zu erlegen. Das Reorganisationsverfahren ist ein nicht öffentliches Verfahren, es erfolgen insbesondere keine Eintragungen in die Insolvenzdatei.

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen

Reorganisationsmaßnahmen unterliegen gemäß § 21 URG nicht dem Eigenkapitalersatzrecht (Management-Info 15/2007).

Haftungsbestimmungen

Das URG enthält Haftungsbestimmungen für die vertretungsbefugten Organe bestimmter juristischer Personen, die im Fall eines Konkurses bzw. Anschlusskonkurses zur Anwendung kommen, sofern die vertretungsbefugten Organe des Unternehmens innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag folgende Unterlassungen gesetzt haben:

  • trotz des Berichtes des Abschlussprüfers über eine Eigenmittelquote von weniger als 8% und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren wurde kein Reorganisationsverfahren beantragt bzw. fortgesetzt, oder
  • die rechtzeitige Aufstellung eines Jahresabschlusses wurde unterlassen oder
  • der Abschlussprüfer wurde nicht unverzüglich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt.

Dasselbe gilt für eingetragene Personengesellschaften, sofern sie unternehmerisch tätig sind und kein unbeschränkt haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist (zB: GmbH & Co KG). Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.

Die Haftung der Organwalter ist mit EUR 100.000,- pro Person begrenzt.

§ 25 URG normiert eine Haftung des Aufsichtsrates sowie der Gesellschafterversammlung, wenn diese ein Reorganisationsverfahren abgelehnt haben und in der Folge der Konkurs oder Anschlusskonkurs eröffnet wurde. Auch hier besteht eine Haftungsobergrenze von EUR 100.000,-.

Die Haftung tritt nicht ein, wenn unverzüglich nach der Abschlussprüfung ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders eingeholt wurde, in dem ein Reorganisationsbedarf verneint wurde. Erstattet der Abschlussprüfer keinen weiteren Bericht über die Vermutung des Reorganisationsbedarfes, so tritt eine Haftung nicht ein.

Die Haftung entfällt, wenn bewiesen werden kann, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vermieden hätte werden können wie auch durch den Nachweis, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen vorgenommen wurden, selbst wenn diese erfolglos geblieben sind.

Bild: © Eisenhans - Fotolia

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