Steinbichler Steuerberatung GmbH

Herzog-Odilo-Straße 52
A-5310 Mondsee

Telefon: +43 (0) 6232 / 2398
Fax: +43 (0) 6232 / 4920

E-Mail: 

30. Mai 2017

Management-Info

Array

Artikel zum Thema: Eigenverbrauch

41 Ergebnisse zum Thema "Eigenverbrauch"
Ergebnisse 31 bis 36
Unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern im Umsatzsteuerrecht

Unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern im Umsatzsteuerrecht

Oktober 2003

Wurde im Geltungsbereich des UStG 1972 vom VwGH die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Mahlzeiten an Dienstnehmer als umsatzsteuerbar beurteilt, so hat sich ab dem UStG 1994 unter Berufung auf den EuGH 16....

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Mai 2003

:: Verlängerung der Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW - Auslandsleasing bis 31. Dezember 2006 Die Befristung der Anwendung des § 1 Abs. 1 lit. d UStG auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2006...

Umsatzsteuer-Neuerungen

Umsatzsteuer-Neuerungen

Februar 2003

Umsatzsteuervoranmeldung - Wiedereinführung ab 1. Jänner 2003 Wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr Euro 100.000,- überstiegen haben, ist im Folgejahr die UVA an das Finanzamt einzureichen....

Sachbezüge von Arbeitnehmern im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Sachbezüge von Arbeitnehmern im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Februar 2003

Gesetzliche Grundlagen :: Steuerrecht Gemäß § 15 Abs. 2 EStG sind geldwerte Vorteile (z.B. Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von KFZ zur Privatnutzung und...

Kurz-Infos

Kurz-Infos

August 2002

Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Print- und Online-Journale :: 10 % bei Print-Journalen gemäß § 10 Abs. 2 Zi. 1 UStG laut Zi. 43 b Anlage zum Umsatzsteuergesetz...

Reduzierte Kammerumlagensätze ab 2002

Reduzierte Kammerumlagensätze ab 2002

Juli 2002

Mit BGBL I 2001/153 wurde das Wirtschaftskammergesetz in § 122 (Kammerumlagen) geändert. Aus den Inkrafttretensbestimmungen per 1. Jänner 2004 und den bis dahin geltenden Bestimmungen betreffend die...

Beiträge / Seite
Return to Top ▲Return to Top ▲