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30. Juni 2002: Absolutes Ende der Anonymität für Sparbücher und Wertpapierkonten sowie für die steuerfreie Sparbuchschenkung
Seit 2. November 2000 besteht grundsätzlich Legitimationspflicht bei Eröffnung eines neuen Sparbuches sowie bei Bareinzahlungen und Überweisungen auf bestehende Sparbücher. Bisher konnten Überweisungen von Wertpapierkonten auf Sparbücher noch anonym erfolgen. Desgleichen konnten Auszahlungen von bisher nicht legitimierten Sparbüchern ebenfalls ohne Legitimation erfolgen. Der Toleranzzeitraum läuft per 30. Juni 2002 ab.
Ab 1. Juli 2002 gilt folgendes:
:: Ende der sogenannten "Eisberglösung" für alte anonyme Wertpapierdepots. Veräußerungen von Wertpapieren und Auszahlungen von Guthaben dürfen nach dem 30. Juni 2002 nur mehr dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgestellt wurde.
:: Die Banken sind zur besonderen Kennzeichnung jener Sparkonten verpflichtet, für die bisher noch keine Identifizierung erfolgt ist.
:: Von Sparbüchern bis € 15.000,- Einlagenstand kann der Kunde nach Identifizierung ohne weiteres abheben, dies gilt auch für den Überbringer gegen Nennung des Losungswortes.
:: Bei Abhebungen von - noch anonymen - Sparbüchern mit über € 15.000,- Einlagenstand muss sich der Kunde ebenfalls identifizieren, es muss aber das Innenministerium (Geldwäschebehörde - Edok) verständigt werden. Es wird untersucht, ob ein Verdacht auf Geldwäsche vorliegt. Falls nicht, kann nach 7 Kalendertagen das Geld behoben werden.
:: Anonyme Sparbücher dürfen ab 1. Juli 2002 nicht mehr weitergegeben werden. Dieses Verbot steht unter der Sanktion einer Verwaltungsstrafe.
Die Schenkungssteuerfreiheit von Sparbüchern endet am 30. Juni 2002. Steuerfrei ist bis zu diesem Datum die Zuwendung von Sparbüchern und Bankguthaben (z.B. Festgeldkonto). Bei der Schenkung eines Bankguthabens muss das gesamte Konto übertragen werden und nicht bloß ein Betrag aus diesem Konto, da weder Buchgeld noch Bargeld steuerbegünstigt sind. Ferner sind nicht steuerbefreit, die Schenkung von Wertpapieren (Anleihen, Aktien, etc.) und Investmentfonds. Vorsicht ist bei der sogenannten mittelbaren Schenkung geboten. Erfolgt die Schenkung mit einer Auflage (z.B. Zuwendung zum Zweck des Erwerbes einer Liegenschaft), handelt es sich um die Zuwendung dieses Gegenstandes und die Schenkungssteuer ist vom Wert dieses Gegenstandes (z.B. dreifacher Einheitswert der Liegenschaft) zu entrichten.
Zur Dokumentation des Schenkungstermines sollte ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Die Umschreibung des Sparbuches auf den Namen des Beschenkten muss jedenfalls vor dem 30. Juni 2002 dokumentiert sein.
Bild: © Tino Neitz - Fotolia
© Steinbichler Steuerberatung GmbH | Klienten-Info