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Umsatzsteuerfreiheit für ärztliche Leistungen und Abgrenzung zur Krankenanstalt
Im Umsatzsteuerprotokoll 2003 wird zu folgenden Themen Stellung genommen:
Rechtsform der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit
Laut Urteil des EuGH vom 10. September 2002 ist für die Steuerfreiheit nur die Art der Tätigkeit und nicht die Rechtsform, in deren Rahmen die ärztliche Tätigkeit erbracht wird, maßgebend. Daraus leitet das Umsatzsteuerprotokoll 2003 ab, dass für die Steuerbefreiung folgende Voraussetzungen erforderlich sind:
- Erbringung ärztlicher Leistungen,
- von Personen, welche den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis besitzen, worunter auch die im Gesetz erwähnten ähnlichen Berufe (z.B. Dentist, Psychotherapeut, Hebammen) fallen.
Liegen diese Voraussetzungen z.B. bei einer GmbH vor, ist § 6 Abs. 1 Z 19 UStG (Steuerfreiheit) anwendbar.
Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeit zur Krankenanstalt
Aus der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung leitet das Umsatzsteuerprotokoll 2003 folgende Grundsätze ab:
- Ärztliche Tätigkeit und damit Umsatzsteuerfreiheit, ist dann gegeben, wenn die Einkünfte einkommenssteuerlich als freiberufliche Tätigkeit einzustufen sind. Das ist dann der Fall, wenn der Arzt aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
- Eine Krankenanstalt und damit der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % ist dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen.
- Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters, wodurch mindestens zwei Ärzte zur Verfügung stehen.
- Der Behandlungsvertrag wird mit der Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, abgeschlossen.
- Bestehen einer Organisation, die einer Krankenanstalt entspricht.
Der Umstand einer gewerbebehördlichen Bewilligung aufgrund des Krankenanstaltengesetztes zum Betrieb einer Krankenanstalt und somit der Zugehörigkeit der Organisation zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft wird lediglich als Indiz für das Vorliegen einer Krankenanstalt gewertet und reicht laut Rechtsprechung für die umsatzsteuerliche Beurteilung alleine nicht aus.
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