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30. Mai 2017

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Artikel zum Thema: Ungarn

Steuerreform in Ungarn beschlossen

August 2009
Kategorien: Klienten-Info

Die Ende Juni 2009 beschlossene Steuerreform sieht als wesentliche und seit 1. Juli geltende Änderung die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 20% auf 25% vor. Neben dem schon bestehenden ermäßigten Steuersatz von 5% (z.B. auf Bücher, Zeitungen, gewisse medizinische Hilfsstoffe) wird auch ein Zwischensatz von 18% - anwendbar z.B. auf Milch- und Molkereiprodukte - eingeführt. Verteuerungen treten auch durch die Erhöhung der Monopolverbrauchssteuer ein, welche z.B. Mineralölprodukte, Tabakprodukte und alkoholische Produkte umfasst.

Eine bereits rückwirkend ab 1.1.2009 geltende kleine Entlastung für Steuerpflichtige (natürliche Personen) besteht darin, dass die Grenze für Einkommen, das mit 18% besteuert wird, von 1.700.000 Forint (ca. 6.376,83 €) auf 1.900.000 Forint (ca. 7.127,05 €), erhöht wird und erst das Einkommen darüber hinaus mit 36% besteuert wird.

Für österreichische Unternehmer, die in Ungarn Mitarbeiter beschäftigen, ist die Senkung der Lohnnebenkosten von Interesse. So verringern sich der Beitrag zur Sozialversicherung von 29% auf 26% und der Arbeitslosenbeitrag von 3% auf 1%. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Senkung nur auf (Brutto)Gehälter anzuwenden ist, welche nicht das Zweifache des Minimallohns und somit umgerechnet ca. 536,40 € übersteigen. Andernfalls bleiben für den übersteigenden Teil die alten Lohnnebenkosten bestehen.

Einen Schritt zur Vermögensteuer stellt die ab 2010 geltende jährliche Besteuerung von Wohnungsimmobilien und leistungsstarken Pkws sowie von Luxusgütern wie z.B. Segelboote, Motorboote, Hubschrauber, Flugzeuge etc. dar. Diese Vermögensteuer betrifft sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und beträgt bei Wohnungsimmobilien je nach Wert 0,25% bis 0,5% der Bemessungsgrundlage. Ausnahmen von der Vermögensteuer bestehen für die erste Wohnungsimmobilie sofern der Wert unter 30 Mio. Forint (112.532,35 €) beträgt und der Eigentümer laut Wohnsitzerfassung dort lebt – eine zweite Wohnungsimmobilie ist dann befreit, wenn der Wert unter 15 Mio. Forint (56.266,18 €) liegt. Durch das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts in der Wohnungsimmobilie können auch Österreicher, die z.B. eine Zweitwohnung in Ungarn haben, von der Vermögensteuer betroffen sein.

Bild: © a_korn - Fotolia

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