30. Mai 2017

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Artikel zum Thema: Tarifsenkung

Steuerreform 2015/2016 - erster Überblick über die geplanten Änderungen

April 2015

Nach langen Verhandlungen haben sich die Koalitionspartner auf ein Steuerreformpaket geeinigt und die Eckpfeiler am 13. März 2015 der Öffentlichkeit vorgestellt. Am 17. März 2015 wurde ein Ministerratsbeschluss dazu gefasst. Herzstück der Steuerreform auf der Entlastungsseite sind – mit Ausnahme der Steuererhöhung für Einkommen über 1.000.000 € - Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer. Anstelle von vier Stufen sind nunmehr sieben Tarifstufen vorgesehen, wobei weiterhin die ersten 11.000 € steuerfrei bleiben. Im Detail sieht das neue Tarifmodell, welches ab 2016 gelten soll, wie folgt aus:

Neu

Alt

Stufe bis €

Steuersatz

Stufe bis €

Steuersatz

11.000

0%

11.000

0%

18.000

25%

25.000

36,50%

31.000

35%

60.000

43,21%

60.000

42%

darüber

50%

90.000

48%

1.000.000

50%

darüber

55%

Der neue Höchstsatz von 55% wurde als auf fünf Jahre befristete Maßnahme angekündigt – die Mehreinnahmen sollen in einen Österreichfonds für Forschungs- und Bildungsmaßnahmen fließen. Im Durchschnitt wird durch die Abflachung der Progression mit einer Entlastung von rund 1.000 € jährlich für jeden Steuerzahler gerechnet.

Darüber hinaus sind noch weitere Entlastungen geplant:

  • Erhöhung des Kinderfreibetrags von 220 € auf 440 € pro Kind (bei Inanspruchnahme von beiden Elternteilen beträgt dieser 264 € pro Person);
  • Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden und künftig in Summe 400 € statt bisher zusammen 345 € betragen;
  • Erhöhung der Negativsteuer (Sozialversicherungserstattung) für Kleinverdiener von 110 € auf bis zu 400 € (die Umsetzung soll durch Einführung einer automatisierten Arbeitnehmerveranlagung erfolgen);
  • Negativsteuer für niedrige Pensionen von bis zu € 110;
  • Anhebung des Pendlerzuschlags für Pendler mit niedrigen Einkommen.

Wirtschaftsfördernde Maßnahmen finden sich im Steuerreformpaket leider nur vereinzelt und betreffen folgende Maßnahmen:

  • Der Forschungsstandort soll durch eine Erhöhung der Forschungsprämie von 10% auf 12% sowie durch Zuzugsbegünstigungen für Wissenschafter und Forscher gestärkt werden.
  • Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung von 1.460 € auf 3.000 €.
  • Erleichterung der Finanzierungsmöglichkeiten für KMU etwa durch die Schaffung von Rahmenbedingungen für Crowdfunding.
  • Senkung der Lohnnebenkosten durch Reduktion des Beitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (ab 2018).

Die Tarifsenkung wie auch die anderen Verbesserungen sollen vor allem durch vermögensbezogene Steuern, verstärkte Betrugsbekämpfung und durch die Streichung von Begünstigungen finanziert werden.

Erhöhung der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer soll von bisher 25% auf 27,5% erhöht werden. Dies führt dazu, dass etwa Gewinne von Kapitalgesellschaften, die an natürliche Personen ausgeschüttet werden, zukünftig einer Steuerbelastung von insgesamt 45,625% unterliegen (bisher 43,75%). Nur für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten ist explizit weiterhin die KESt in Höhe von 25% vorgesehen. Ob es auch zu einer Erhöhung der KESt auf Kursgewinne, Zuwendungen von Stiftungen etc. kommt, ist noch ungewiss.

Erhöhung der Immobilienertragsteuer

Zu maßgeblichen Verschlechterungen könnte es bei der Immobilienertragsteuer kommen. Neben der geplanten Erhöhung des bei der Veräußerung von Grundstücken anfallenden Steuersatzes von 25% auf 30% wird auch angedacht, die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung zu verbreitern. Dies könnte zur Folge haben, dass die Begünstigung des Inflationsabschlags künftig abgeschafft wird.

Grunderwerbsteuer vom Verkehrswert auch im Familienverband – „versteckte Erbschaftsteuer“?

Die Neuregelung der Grunderwerbsteuer dahingehend, dass begünstigte Übertragungen zum dreifachen Einheitswert nur mehr innerhalb des Familienverbands möglich sind, ist noch gar nicht lange her. Nun kann es hier im Einzelfall ab 1. Jänner 2016 zu maßgeblichen Verschlechterungen kommen. Geplant ist nämlich die Anwendung des Verkehrswerts (anstelle des dreifachen Einheitswerts) bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen im Familienverband, wobei auch noch die tarifliche Begünstigung von bisher 2% durch einen Stufentarif ersetzt werden soll. Der Stufentarif ist vom Verkehrswert abhängig und beträgt von 0 bis 250.000 € 0,5%, von 250.001 € bis 400.000 € 2% und über 400.000 € 3,5%. Da die Neuregelung z.B. Schenkungen im Familienverband betrifft, sollte gegebenenfalls überlegt werden, ob nicht noch eine Schenkung ins steuerlich günstigere Jahr 2015 vorgezogen werden sollte. Bei der Schenkung von Immobilien müssen jedoch auch die zivilrechtlichen Konsequenzen entsprechend berücksichtigt werden und die eigene Position (als Schenkender) durch Vorbehalt des Fruchtgenuss- und/oder Wohnrechts sowie durch die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots abgesichert werden.

Erfreulicherweise soll der Freibetrag für Übertragungen von betrieblichen Grundstücken bzw. Immobilien von bisher 365.000 € auf 900.000 € erhöht werden. Voraussetzung dafür ist die altersbedingte unentgeltliche Übertragung innerhalb des Familienverbands. Für über dem Freibetrag liegende Vermögensteile soll der Grunderwerbsteuertarif von 3,5% zur Anwendung kommen.

Anhebung der Umsatzsteuer

Einige bisher vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% erfasste Umsätze sollen auf 13% erhöht werden. Dies soll Umsätze i.Z.m. lebenden Tieren und Futtermitteln, Pflanzen, Saatgut und Holz, Beherbergung, kulturellen Dienstleistungen, Luftverkehr, Jugendbetreuung, Bädern, Museen, Filmvorführungen etc. betreffen. Systembedingt soll auch der Verkauf von Ab-Hof-Weinen auf 13% erhöht werden (von 12%).

Verstärkte Betrugsbekämpfung – „Registrierkassenpflicht“

Die Verpflichtung zur Erfassung von Einnahmen mittels Registrierkassen, welche durch technische Sicherheitslösungen Manipulationen verhindern, soll einen wesentlichen Schritt in Richtung Betrugsbekämpfung und folglich Steuermehreinnahmen darstellen. Grundsätzlich ist angedacht, dass künftig Barumsätze ab dem ersten Euro einzeln aufzuzeichnen sind. Betriebe, welche überwiegend Barumsätze verzeichnen, sollen ab einem Nettoumsatz von 15.000 € pro Jahr verpflichtend Registrierkassen für die Einzelaufzeichnung verwenden. Immerhin ist vorgesehen, dass die Anschaffung einer Registrierkasse mit einer Prämie von bis zu 200 € gestützt wird und die Kosten im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden können.

Neben der Registrierkassenpflicht soll auch ein Barzahlungsverbot zwischen Unternehmern in der Baubranche – mit Ausnahme von Kleinstbeträgen – zur Eindämmung von Scheinrechungen und somit zur Betrugsbekämpfung beitragen. Außerdem sind Kontoabfragemöglichkeiten durch die Abgabenbehörden (im Rahmen abgabenrechtlicher Prüfungen) und Meldepflichten von Banken bzgl. höherer Kapitalabflüsse ins Ausland vorgesehen. Die Strafbefreiung durch Selbstanzeige soll durch die Kontoabfragemöglichkeit nicht beeinträchtigt werden.

Streichung und Einschränkung von Begünstigungen

Der maximale steuerliche Sachbezug für die private Nutzung von Dienstautos soll von monatlich 720 € auf 960 € erhöht werden, indem zukünftig bei schadstoffreichen Pkw (ab 120g CO2-Ausstoß/km) 2% statt 1,5% des Wertes als Sachbezug zu versteuern sind. Hingegen sollen Dienstfahrzeuge mit Elektromotor keinen steuerpflichtigen Sachbezug auslösen.

Anstelle der bisherigen Differenzierung nach der Nutzungsart (unmittelbarer Betriebszweck, andere betriebliche Zwecke, außerbetrieblich) ist ein einheitlicher AfA-Satz von 2,5% für die Abschreibung von Gebäuden vorgesehen. Außerdem soll es zu einer Verlängerung der Verteilungsfrist für Instandsetzungskosten von 10 auf 15 Jahre bei Betriebs- und Privatvermögen kommen.

Die sogenannten Topf-Sonderausgaben sollen zukünftig wegfallen, wobei für bereits bestehende Verträge noch maximal 5 Jahre Topf-Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Bildungsfreibetrag bzw. –prämie sollen ebenfalls gestrichen werden.

Der Gesetzesentwurf zur Steuerreform soll Anfang Mai 2015 vorliegen. Daran anschließend ist eine mehrwöchige Begutachtungsphase vorgesehen. Der weitere Fahrplan sieht vor, dass die Regierungsvorlage zur Steuerreform bis 16. Juni 2015 beschlossen werden muss, um noch den parlamentarischen Gesetzwerdungsprozess vor der Sommerpause bis Ende Juli 2015 zu passieren. Das Inkrafttreten der Steuerreform ist nach derzeitiger Information überwiegend für 2016 vorgesehen. Der erhöhte Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen (13% statt bisher 10%) soll aber erst nach der Wintersaison 2015/16 und somit ab 1. April 2016 gelten. Die Kontoabfragemöglichkeit durch die Abgabenbehörden könnte allerdings bereits rückwirkend mit 1. März 2015 eingeführt werden. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Bild: © GaToR-GFX - Fotolia

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