30. Mai 2017

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Artikel zum Thema: Luxemburg

EU-Quellensteuer und Bankgeheimnis

August 2005

Seit Einführung der EU-Quellensteuer (BGBl I Nr. 33/2004) mit Wirkung ab 1. Juli 2005 und dem BMF-Erlass vom 16. Juni 2005 samt Richtlinien zur Durchführung der EU-Quellensteuer, ist das Bankgeheimnis im EU-Raum auch nicht mehr das, was es einmal war. Bis auf Österreich, Belgien und Luxemburg besteht nämlich zwischen Banken und Fiskus ein gegenseitiger Informationsaustausch betreffend die steuerliche Erfassung der Zinsenerträge von in anderen Mitgliedsstaaten der EU ansässigen Privatanlegern. Österreich ist es gelungen, vorerst sein gem. § 38 BWG im Verfassungsrang befindliches Bankgeheimnis zu wahren, weil es für einen Übergangszeitraum statt den Informationsaustausch, eine Quellensteuer einhebt (15% von 2005 bis 2007, 20% von 2008 bis 2010 und 35% ab 2011), solange bis bestimmte Drittstaaten (z.B. Schweiz, Liechtenstein, Monaco etc.) bereit sind, am Informationsaustausch teilzunehmen und somit auf die Geheimhaltung zu verzichten.

Der aktuelle Stand des Bankgeheimnisses in folgenden Ländern sei kurz dargestellt:

:: Österreich

Das Bankgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt. Gem. § 38 Abs. 2 BWG bestehen folgende Ausnahmen:

  1. Bei einem gerichtlichen und finanzbehördlichen Strafverfahren wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens.
  2. Bei Verdacht auf Geldwäscherei und im Rahmen der Einlagensicherung.
  3. Im Verlassenschaftsverfahren gegenüber Gericht und Gerichtskommissär, allerdings keine Meldepflicht bei Ableben eines ausländischen Kontoinhabers.
  4. Gegenüber dem Vormundschafts- und Pflegegericht.
  5. Schließlich bei Entbindung durch den Bankkunden.

Die Verletzung des Bankgeheimnisses steht unter Strafsanktion (bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe).

Sparbücher und Wertpapierdepots

  • Identitätsfeststellung des Bankkunden besteht für Namens-Sparbücher seit 1. November 2000 und für Wertpapierdepots seit 1. Juli 2002. Verfüger müssen sich ausweisen.
  • Nummernsparbücher bis zu einem Maximalguthaben von € 14.999,- dürfen nicht auf Namen (weder des Eigentümers noch eines Dritten) lauten; es ist aber ein Losungswort zwingend erforderlich. Über dieses Sparbuch kann der Überbringer bei Nennung des Losungswortes frei verfügen. Im Verlassenschaftsverfahren macht die Bank weder Meldung an das Finanzamt noch an den Notar. Eine Meldung an den Notar erfolgt nur dann, wenn dieser der Bank die Sparbuchnummer bekannt gibt. Diese Sparbuchart ist daher nach wie vor als anonym zu qualifizieren.

:: Deutschland

Seit 1. April 2005 ist das Bankgeheimnis abgeschafft. Finanzämter, Sozialversicherungsbehörden und Arbeitsagenturen haben auch ohne begründeten Verdacht auf Steuervergehen über die zentrale Kontoevidenz Zugang zu sämtlichen Bankkonten und Wertpapierdepots ohne richterliche Erlaubnis und ohne die Bank oder den Kontoinhaber informieren zu müssen.

:: Schweiz

Das dort bestehende Bankgeheimnis kann durch Anordnung einer richterlichen Behörde im Falle eines Steuerbetruges (vorsätzlicher Gebrauch gefälschter Urkunden oder Geschäftsbücher in betrügerischer Absicht) aufgehoben werden. Die Schweiz hat sich gegenüber der EU zur Amtshilfe bei Steuerbetrug (bei Gegenseitigkeit) verpflichtet.

:: Liechtenstein

Bei Strafverfolgung und Steuerbetrug gilt das Bankgeheimnis nicht. Bei bloßer Steuerhinterziehung gibt es aber keine Rechtshilfe, mit Ausnahme gegenüber den USA seit 2002.

Schlussbemerkung

Wie bereits in der Klienten-Info März 2005 ausgeführt, sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Informationsaustausch über Zinserträge für Österreicher (natürliche aber nicht juristische Personen!), aus Ländern mit Informationsaustausch steuerlich relevant ist. Die Nichterfassung dieser Zinsen in der Steuererklärung kann finanzstrafrechtliche Folgen haben, welche nur durch rechtzeitige Selbstanzeige vermieden werden können.
Zu den quellensteuerpflichtigen Einkünften gehören insbesondere: Geldeinlagen bei Banken, Forderungswertpapiere, Investmentfonds mit mehr als 15% Obligationenanteil, thesaurierende Investmentfonds mit mehr als 40% Obligationenanteil, echte stille Gesellschaften und Forderungen gegenüber Nichtbanken (z.B. Zinsen aus Privatdarlehen).
Nicht betroffen sind: Aktiendividenden, Gewinne aus GmbH-Anteilen, Privatstiftungen, Immobilieninvestmentfonds, Versicherungsleistungen, Indexpapiere ohne Kapitalgarantie und Derivate (z.B. Optionen, Futures etc.).

Bild: © Eisenhans - Fotolia

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