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30. Mai 2017

Steuern A-Z

Artikel zum Thema: Familienhafte Mitarbeit

Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben

März 2015

BMF, SVA und WKO haben ein rückwirkend ab 1.1.2015 zu berücksichtigendes Merkblatt herausgegeben, welches als Orientierungshilfe bei der Frage herangezogen werden kann, ob bei der Tätigkeit von Angehörigen im eigenen Betrieb ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder eine familienhafte Mitarbeit vorliegt. Gerade bei GPLA-Prüfungen von Gastronomie- und Hotelbetrieben kam es in der Vergangenheit hinsichtlich der Mitarbeit von Familienangehörigen immer wieder zu unterschiedlichen Qualifizierungen.

Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienangehörigen die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen weder Geld- noch Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden. Ein Wechsel zwischen der Ausübung der Tätigkeit aufgrund eines Dienstverhältnisses mit der bloßen Mithilfe im Familienverband ist bei einer einschlägigen und tatsächlichen Änderung der faktischen Gegebenheiten möglich.

Im Einzelnen gilt:

  • Ehepartner: Grundsätzlich ist von einer Mitarbeit aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auszugehen, sodass nur in Ausnahmefällen ein Dienstverhältnis vorliegt. Ein solches wird dann gegeben sein, wenn ausdrücklich oder konkludent ein Entgeltsanspruch vereinbart wurde und persönliche sowie wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt, welche auch nach außen zum Ausdruck kommt (Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos). Für die Annahme eines steuerlichen Dienstverhältnisses muss die Tätigkeit auch über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen. Diese Voraussetzungen gelten auch für eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragenen-Partnerschaft-Gesetz (EPG).
  • Lebensgefährten: Auch wenn es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht gibt, wird auch bei Lebensgefährten die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme gesehen.
  • Kinder: Hier gilt die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten. Steuerlich liegt ein Dienstverhältnis nur dann vor, wenn die Mitwirkung fremdüblich abgegolten wird und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist. Zu beachten ist die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG. Demnach sind im Familienbetrieb regelmäßig beschäftigte Kinder voll versichert, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen und keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.
  • Eltern, Großeltern: Grundsätzlich ist bei der Mitwirkung von Eltern oder Großeltern eher von einem Dienstverhältnis auszugehen. Ist für eine Tätigkeit allerdings Unentgeltlichkeit vereinbart, so wird kein Dienstverhältnis angenommen, wenn der Betrieb auch ohne die Mithilfe der Eltern aufrechterhalten werden kann (z.B. Eltern/Großeltern beziehen eine Alterspension).
  • Geschwister, sonstige Verwandte: Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen, zumal auch keine familienrechtlichen Verpflichtungen bestehen. Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, ist bei einer kurzfristigen Tätigkeit dennoch nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen.

Bild: © a_korn - Fotolia

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