30. Mai 2017

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Artikel zum Thema: Arbeitslohn

Keine Abzugsfähigkeit von Diversionszahlungen

September 2008
Kategorien: Klienten-Info

Der Arztberuf ist zweifelsohne sehr verantwortungsvoll und leider auch zunehmend risikoreicher. Denn nicht immer herrscht im Nachhinein Einigkeit über die Richtigkeit der gewählten Behandlung sowie deren ordnungsgemäße Ausführung. Manchmal kommt es daher zu Schadenersatzklagen und mitunter droht sogar eine strafrechtliche Verfolgung (z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung). Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere kein schweres Verschulden - gegen Zahlung eines Geldbetrages zugunsten des Bundes (Diversionszahlung nach § 90c StPO) vermieden werden.

Im Gegensatz zu den Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses, sind Aufwendungen eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nur dann abzugsfähig, wenn es nicht zu einem rechtskräftigen Schuldspruch kommt oder wenn nur ein geringes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt. Diversionszahlungen, die durch das persönliche (Fehl)Verhalten ausgelöst werden und als Geldbuße dienen (UFS vom 15.1.2008, GZ RV/0977-W/06), sind dagegen steuerlich nicht abzugsfähig, da sie im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stehen und nicht zur Erhaltung der Einnahmen dienen. Auch die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ist aufgrund der fehlenden Zwangsläufigkeit ausgeschlossen. Zumindest sind aber im Gegensatz zu den Prozesskosten für gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Diversion nach aktueller Verwaltungspraxis abzugsfähig.

Betrifft die Strafzahlung einen Arbeitnehmer und erfolgt ein Ersatz durch den Arbeitgeber, so liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt sogar dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder überhaupt zu Unrecht erfolgt, da die Verbindlichkeit aus der Bestrafung den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber trifft.

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