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30. Mai 2017

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Gebührenbefreiung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes

Februar 2008
Kategorien: Klienten-Info

Die Ausstellung von unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlassten Dokumenten ist ab 1.1.2008 von Gebühren (Stempelgebühren) sowie Verwaltungsabgaben des Bundes (nicht unbedingt von Landesverwaltungsabgaben) befreit. Die Befreiung gilt für zwei Jahre ab der Geburt und umfasst Reisedokumente und sonstige Dokumente (z.B. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsbestätigung für Krankenkasse oder Finanzamt) sowie damit zusammenhängende Anträge. Reisedokumente sind gewöhnlicher Reisepass, Expresspass, Reisepass ohne Datenträger, Personalausweis sowie auch die nachträgliche Miteintragung von Kindern im Reisepass beider Elternteile. Ebenso befreit sind ausländische Schriften, welche zur Erlangung eines solchen Dokuments zum amtlichen Gebrauch vorzulegen sind. Die Verleihung oder Erstreckung der Staatsbürgerschaft ist nicht gebührenfrei und aufgrund fehlender Unmittelbarkeit ebenso wenig ein danach ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis.
Die 2 Jahres-Frist gilt insoweit rückwirkend als die Ausstellung nach dem 31.12.2007 zu erfolgen hat und das Kind zu diesem Zeitpunkt das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Der unmittelbare Zusammenhang mit der Geburt führt auch dazu, dass eine Ersatzausstellung wegen Verlusts oder Diebstahls nicht mehr kostenlos erfolgt. Die gebührenfreie Ausstellung ist grundsätzlich auf eine übliche Anzahl eines Dokuments beschränkt.

Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia

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