30. Mai 2017

Klienten-Info

Artikel zum Thema: kapitalistische Mitunternehmerschaft

BMF-Information zur Verlustausgleichs- beschränkung bei kapitalistischen Mitunternehmern

August 2016
Kategorien: Klienten-Info

Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurde der § 23a EStG neu gefasst und (erweiterte) Verlustausgleichsbeschränkungen für kapitalistische Mitunternehmer eingeführt. Hintergrund der Regelung war, dass zugewiesene Verluste aus Mitunternehmerschaften bisher grundsätzlich unbeschränkt mit positiven anderen Einkünfte ausgeglichen werden und, soweit dies nicht möglich ist, auch vorgetragen werden konnten. Steht diesen Verlusten aber keine unbeschränkte Haftung des Mitunternehmers (gegenüber Gläubigern) gegenüber, werden sie wirtschaftlich nicht getragen. Mit Wirksamkeit ab 2016 können Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern, wenn sie natürliche Personen sind, nur bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos mit anderen Einkünften ausgeglichen oder vorgetragen werden. Übersteigende Verluste werden auf „Wartetaste“ gelegt.

Eine BMF-Info (BMF-010203/0200-VI/6/2016 vom 7.7.2016) nimmt diesbezüglich zu Zweifelsfragen bzw. praktischen Anforderungen dieser neuen Regelung aus Sicht der Finanzverwaltung Stellung:

  • Betroffener Personenkreis: Betroffen sind kapitalistische Mitunternehmer, das sind solche, deren Haftung eingeschränkt ist (wie insbesondere bei Kommanditisten oder atypisch stillen Gesellschaftern) und die keine „ausgeprägte Unternehmerinitiative“ entfalten.
  • (Fehlende) Mitunternehmerinitiative: Eine aktive unternehmerische Mitarbeit schließt die Anwendung der Wartetastenregelung aus. Diese Mitarbeit muss allerdings deutlich über die bloße Wahrnehmung von Kontrollrechten hinausgehen. Die Übernahme der Geschäftsführung oder die Tätigkeit als Prokurist (Kommanditisten sind ja ex lege von der Geschäftsführung ausgeschlossen) wird in der Regel eine ausreichende Mitarbeit begründen. Eine bloß sporadische Teilnahme an strategischen Besprechungen und unternehmensinternen Sitzungen oder eine Mitwirkung an der Geschäftsführung in bloßen Ausnahmefällen oder bei außerordentlichen Geschäften reicht allerdings nicht aus. Seitens der Finanzverwaltung wird als quantitatives Kriterium eine durchschnittliche Mitarbeit von mindestens 10 Wochenstunden als erforderlich angesehen. Die arbeitsrechtliche Einstufung der Tätigkeit spielt keine Rolle, das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach ASVG (z.B. Kommanditist bis 25%) oder GSVG aus dieser Beteiligung wird allerdings als Indiz für das Vorliegen einer ausgeprägten Mitunternehmerinitiative gelten. Wird ein Kommanditist gleichzeitig als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG tätig und führt er in dieser Funktion auch die Geschäfte der KG, reicht dies als indirekte Mitunternehmerinitiative aus.
  • Maßgebliches Kapitalkonto: Das Verlustausgleichspotential ist begrenzt durch das steuerliche Kapitalkonto, welches sich aus der einbezahlten Gesellschaftseinlage, allfälligem Ergänzungskapital bei nachträglichem Gesellschafterbeitritt, nicht entnommenen laufenden steuerlichen Gewinnen und weiteren Einlagen (abzüglich Entnahmen) in das Gesellschaftsvermögen zusammensetzt. Sonderbetriebsvermögen (beispielsweise Darlehensforderungen an die Mitunternehmerschaft, an die Gesellschaft vermietete Immobilien etc.) sind bei der Ermittlung des Standes des maßgeblichen Kapitalkontos hingegen nicht zu berücksichtigen.
  • Ermittlung des Anfangsbestands des Kapitalkontos (Beginn 2016): Der steuerliche Stand kann vom unternehmensrechtlichen Kapitalkontostand abgeleitet werden, indem dieser um die temporären Differenzen zwischen UGB- und Steuerbilanz adaptiert wird (z.B. aufgrund unterschiedlicher Abschreibungsdauern, Unterschiede bei der Bewertung von Personalrückstellungen usw.). Darüber hinaus ist allfälliges Ergänzungskapital zu berücksichtigen.
  • Fortführung des Kontos: Für jeden Mitunternehmer ist die Entwicklung des steuerlichen Kapitalkontos und der Wartetastenverluste in der Einkünftefeststellungserklärung darzustellen. Dafür ist grundsätzlich der Anfangsstand um Gewinne und Einlagen zu erhöhen sowie um Verluste und Entnahmen zu vermindern. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn das steuerliche Kapitalkonto wie zuvor beschrieben durch Adaptierung des unternehmensrechtlichen Standes abgeleitet wird.
  • Verrechnung (Aktivierung) von Wartetastenverlusten: Neben der Nutzung in Folge der Verrechnung mit Gewinnen kommt auch eine Nutzung durch Einlage in Frage (begründet durch die damit verbundene Erhöhung des Risiken ausgesetzten Kapitals). Liegen in einem Jahr sowohl ein Gewinnanteil als auch ein Einlagenüberhang vor, ist der Gewinnanteil vorrangig mit Wartetastenverlusten zu verrechnen. Wird eine Einlage lediglich vor dem Bilanzstichtag offenkundig deshalb geleistet, um die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten zu erreichen, und bald darauf wieder entnommen, gilt sie nicht als dem Betriebsvermögen zugeführt (dies soll Missbrauch verhindern). Als Einlage gilt hingegen auch eine tatsächliche Haftungsinanspruchnahme des Gesellschafters.
  • Änderungen der Rechtsstellung des Mitunternehmers: Bei Wechsel in die unbeschränkte Haftung (z.B. als Komplementär oder offener Gesellschafter) kommt es zur Verrechnungsfähigkeit der Wartetastenverluste zumal der Gesellschafter dann auch für Altschulden unbeschränkt haftet. Wandelt sich die Stellung bloß aufgrund einer erhöhten Mitunternehmerinitiative, löst dies nach Ansicht der Finanzverwaltung hingegen keine Verrechenbarkeit von bisherigen Wartetastenverlusten aus. Lediglich die ab diesem Zeitpunkt neu entstehenden Verluste unterliegen nicht mehr dem § 23a EStG.
  • Ausscheiden des Mitunternehmers: Bei der entgeltlichen Übertragung kommt es zur Verrechnung des restlichen Wartetastenverlustes mit dem Veräußerungsgewinn, der jedenfalls in Höhe des negativen Kapitalkontos, das nicht aufgefüllt werden muss, anzusetzen ist. Wird der Anteil unentgeltlich übertragen, gehen Wartetastenverluste auf den Übernehmer über.

Bild: © GaToR-GFX - Fotolia

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